Resilienz und Literatur e. V.

Gemeinnütziger Verein


Zur Gründung des Vereins

©h.frietsch
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Am 9. Mai 2024 erfolgte die Gründung unseres inzwischen als gemeinnützig anerkannten Vereins Resilienz und Literatur e. V.  Dazu einige Daten als Auszug aus der Satzung …

 

 

Resilienz und Literatur e.V.

„Gemeinnütziger Verein zur Erforschung und Verbreitung von Resilienz und Kultur e.V.“

Gründung: 9. Mai 2024

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „Resilienz und Literatur“ mit dem Zusatz: „Gemeinnütziger Verein zur

Erforschung und Verbreitung von Resilienz und Kultur e.V."

2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

3) Sitz des Vereins ist Rastatt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1) Der Verein mit Sitz in Rastatt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

https://www.n-k-t.de

Resilienz-Literatur-Verein – Resilienz-Literatur https://www.resilienz-literatur.de/index.php?title=Resilienz-Literatur-Verein Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird

verwirklicht durch Erforschung und Darlegung des Zusammenhanges von Resilienz und Literatur bzw.

Resilienz und Kultur usw. Dies geschieht durch Onlineplattformen (Websites), Vorträge, Seminare, Workshops,

Online-Medien und Kooperation mit Forschungseinrichtungen bzw. die Veranstaltung von Vorträgen,

Workshops, Seminaren, Kongressen usw. – auch online – um den Satzungszweck zu verbreiten.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der

Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag

nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich

um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.